Kategorie"F" - pyrotechnische Gegenstände für Unterhaltungszwecke („Feuerwerkskörper")

 

Kategorie F1:

 Feuerwerkskörper, die eine sehr geringe Gefahr darstellen und einen vernachlässigbaren Lärmpegel besitzen

 

 Mindestalter 12 Jahre

 keine besonderen Besitz- und Verwendungsbestimmungen (außer die allgemeinen Verbote)

 

 Verwendung ggf. auch in geschlossenen Räumen zulässig (sofern die Gebrauchsanweisung nichts anderes festlegt)

 

Beispiele:

Rauch- und Blitzkugeln, Bengalhölzer, Knallerbsen, Tortensprüher,

Tischfeuerwerk, Party-Popper, Babyraketen, Wunderkerzen

 

 

 

Kategorie F2:

Feuerwerkskörper, die eine geringe Gefahr darstellen und einen geringen Lärmpegel besitzen;

 

Mindestalter 16 Jahre

keine besonderen Besitz- und Verwendungsbestimmungen (außer die allgemeinen Verbote)

 

Verwendung in geschlossenen Räumen und im Ortsgebiet ist nicht zulässig (Ausnahmen sind ggf. möglich)

 

 

Beispiele:

Vulkane, Batteriefeuerwerk, Sonnen-(Feuerräder-)Feuerwerksraketen,

Reloadable Display-Shells, Fontänen, Römische Lichter,

Knallfrösche, Kubische Kanonenschläge, Knallkörper, Ladycracker

 

 

 

Kategorie F3:

professionelle Feuerwerkskörper, die eine mittlere Gefahr darstellen und deren Lärmpegel die menschliche Gesundheit nicht gefährdet

 

Mindestalter 18 Jahre

Verwender bedürfen einer Sachkunde in Form eines Pyrotechnikausweises für die Kat. F3

 

Erwerb, Besitz und Verwendung sind nur mit einer behördlichen (bescheidmäßigen) Bewilligung im jeweiligen Einzel-/Verwendungsfall erlaubt

 

Sicherheits- und Verwendungsbestimmungen werden im Bewilligungsbescheid vorgeschrieben.

 

 

 

Kategorie F4:

professionelle Feuerwerkskörper, die eine große Gefahr darstellen, deren Lärmpegel die menschliche Gesundheit nicht gefährdet und die nur für die Verwendung durch Personen mit Fachkenntnissen – für professionelle Pyrotechniker - vorgesehen sind

 

Mindestalter 18 Jahre

Verwender benötigen Fachkenntnisse in Form eines Pyrotechnikausweises für die Kat. F4

 

Erwerb, Besitz und Verwendung sind nur mit einer behördlichen (bescheidmäßigen) Bewilligung im jeweiligen Einzel-/Verwendungsfall erlaubt

Sicherheits- und Verwendungsbestimmungen werden im Bewilligungsbescheid vorgeschrieben.

 

 

 

Kategorie "T"- Pyrotechnische Gegenstände für Bühne und Theater.

 

Kategorie T1:

pyrotechnische Gegenstände für die Verwendung auf Bühnen und in Theatern, die eine geringe Gefahr  darstellen

 

Mindestalter 18 Jahre

keine besonderen Besitz- und Verwendungsbestimmungen (außer die allgemeinen Verbote)

 

 

 

Kategorie T2:

pyrotechnische Gegenstände für die Verwendung auf Bühnen und in Theatern,

die nur von Personen mit Fachkenntnissen verwendet werden dürfen

 

Mindestalter 18 Jahre

 

 

Kategorie "P"-Sonstige Pyrotechnische Gegenstände.

 

Kategorie P1:

sonstige pyrotechnische Gegenstände, die eine geringe Gefahr darstellen

 

Mindestalter 18 Jahre

keine besonderen Besitz- und Verwendungsbestimmungen (außer die allgemeinen Verbote);

 

 

 

Kategorie P2:

sonstige pyrotechnische Gegenstände, die zur Verwendung Personen mit Fachkenntnissen

vorbehalten sind

 

Mindestalter 18 Jahre